VERKAUFSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Für alle vom Verkäufer getätigten Verkäufe von Produkten und / oder Zubehör („Produkte“) gelten die hier aufgestellten Verkaufsbedingungen, soweit sie nicht im Widerspruch zu anderen Bestimmungen stehen, die in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer niedergelegt sein müssen. Andere etwaige bestehende allgemeine Geschäftsbedingungen in den Kaufaufträgen des Käufers bleiben unberücksichtigt, auch wenn diese nicht ausdrücklich vom Verkäufer für ungültig erklärt worden sind.

 


1 LIEFERBEDINGUNGEN

Die in Auftragsbestätigungen vermerkten Liefertermine sind nicht bindend, und der Verkäufer erkennt keinerlei Ansprüche des Käufers bei Lieferverzögerung an, es sei denn, die Liefertermine werden ausdrücklich vom Verkäufer in einem gesonderten Dokument ohne jeglichen Vorbehalt schriftlich bestätigt. Sofern nicht anders in der Auftragsbestätigung vermerkt, gelten die Produkte ab Werk als verkauft (verladen auf Transportfahrzeug).

Die Produkte werden vom Verkäufer ausgeliefert, indem sie nach den Vorgaben des Verkäufers verpackt, etikettiert und gekennzeichnet werden. Diese Geschäftsbedingungen (wie u. a. oben genannte Lieferbedingung „ab Werk“) sind gemäß Incoterms 2010 auszulegen, welche von der Internationalen Handelskammer herausgegeben werden und integraler Bestandteil der derzeitigen Geschäftsbedingungen sind („Incoterms“).

 


2 EIGENTUMSVORBEHALT, GEFAHR

Das Eigentumsrecht der Produkte geht an den Käufer über, wenn der vollständige Bruttopreis an den Verkäufer bezahlt wurde. Bis die Produkte in das vollständige Eigentum des Käufers übergegangen sind, muss der Käufer dafür sorgen, dass die sich in seinem Besitz befindlichen Produkte des Verkäufers am Käuferort jederzeit durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten als Eigentum des Verkäufers identifizierbar sind. Im Falle eines Weiterverkaufs hat der Verkäufer die Möglichkeit, den Kaufbetrag einzufordern, der den weiterverkauften Gütern einschließlich des etwaigen Zubehörs entspricht.

Der Eigentumsvorbehalt gilt weiterhin für die verkauften Güter, selbst wenn sich diese im Besitz von Dritten befinden. Auf Verlangen des Verkäufers muss der Käufer alle Dokumente zur Verfügung stellen und alle Handlungen unternehmen, die notwendig oder erforderlich sind, um den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in dem Land des Abnehmers des Käufers durchzusetzen. Unabhängig vom Eigentumsvorbehalt trägt in jedem Fall ausschließlich der Käufer die Lagerkosten und die Gefahr einer Beschädigung oder Vernichtung oder des Verlusts der verkauften Produkte, sobald die Produkte unabhängig von der jeweiligen Versandart gemäß den Incoterm-Bedingungen ausgeliefert worden sind.

 


3 PREISE

Der Käufer hat ohne Abzüge oder Skonti an den Verkäufer den vereinbarten Preis für die Produkte zu bezahlen, falls durch den Verkäufer nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt wurde. Ungeachtet der vorstehenden Regelung hat der Verkäufer ohne vorherige schriftliche Mitteilung und ohne Zustimmung des Käufers das Recht, den vereinbarten Preis zu indexieren und zu fakturieren. Der Käufer muss dann den neu indexierten Preis bezahlen. Der neu indexierte Preis richtet sich (a) nach dem vereinbarten Verkaufspreis des Produktes und einer Bruchzahl, wobei (b) der Zähler des Bruches gleich dem (i) Zählindexwert des MEPS für die Stahlpreise in der EU (HD Galv. Coil, ref 1997) drei Monate vor Datum der Lieferung ist, und als (ii) Nenner der Zählindexwert des MEPS für die Stahlpreise in der EU (HD Galv. Coil, ref 1997), drei Monate vor Datum der Auftragsbestätigung ist. Sofern nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart, wird der vereinbarte Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung fakturiert, wenn infolge des eben erwähnten Indexwertes der indexierte Preis niedriger liegt als der zur Zeit der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis.

 


4 STEUERN UND ABGABEN
 

4.1 Alle jetzt und zukünftig erhobenen Steuern, Verbrauchssteuern, Abgaben und Gebühren aller Art, die im Zusammenhang mit den Produkten erhoben werden, sind vom Käufer zu tragen, es sei denn, diese betreffen Steuern und Abgaben, die in Vorausleistung vom Verkäufer vor der Lieferung der Produkte zur Erfüllung der vereinbarten Incoterm- Bedingungen entrichtet werden müssen.
 

4.2 Falls die Lieferung der Produkte aufgrund des innergemeinschaftlichen Charakters der Lieferung oder wegen der Exportbestimmungen für die gelieferten Produkte von der Mehrwertsteuer befreit ist, und der Käufer den Transport der Produkte auf eigene Gefahr und auf eigene Rechnung übernimmt (Incoterm EXW, FOB, FCA, usw.), ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, die Mehrwertsteuer erlassen, wenn ihm vom Käufer ein Liefernachweises über die Auslieferung der Produkte im Bestimmungsland erbracht wird.

 


5 ABRECHNUNG - BEZAHLUNG - ZAHLUNGSVERZUG

Die Rechnungsstellung des Verkäufers an den Käufer und die Bezahlung der Produkte des Käufers an den Verkäufer und Ausweisung des Rechnungsbetrags erfolgen nach jeder Lieferung in Euro („€“ bzw. „EUR“). Begleichung der Rechnung an den Verkäufer erfolgt durch den Käufer innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsausgabedatum des Verkäufers.

Erfolgt die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag, schuldet der Käufer dem Verkäufer die nach dem Gesetz für Zahlungsverzüge aufgelaufenen Verzugszinsen für alle fälligen Handelstransaktionsbeträge. Verzugszinsen werden auch bei Verlängerung des vereinbarten Zahlungstermins fällig, wenn diese Verlängerung dem Käufer durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestanden wurde oder wenn gegenüber dem Käufer ein Rechtstitel zur Zahlung erwirkt wurde.
Die Zahlung dieser Verzugszinsen berechtigt den Käufer nicht zu Zahlungsaufschub bei der Zahlung des eigentlichen Zahlbetrages. Der Aufschub des Zahlungstermins führt keinesfalls zu einer Schuldumwandlung. Selbst wenn dem Käufer eine Verlängerung des Zahlungstermins gewährt oder zugebilligt wird, darf der Verkäufer dem Käufer eine Schadenspauschale in Rechnung stellen, die sich auf 10 % des fälligen Betrags, jedoch auf mindestens 250,00 EUR beläuft, welche für die Vergütung der zusätzlichen Verwaltungskosten und Ausgaben (einschließlich der angemessenen Kosten für einen außergerichtlich beauftragten Rechtsbeistand) im Zusammenhang mit der Beitreibung des ausstehenden Betrages entstehen.

Darüber hinaus berechtigt die Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitszeitpunkt unverzüglich und automatisch zu einer Annullierung von gewährten Ratenzahlungen für frühere Rechnungen, und alle Rechnungen werden sodann sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist unter solchen Umständen und / oder wenn der Käufer insolvent ist bzw. wenn dessen Kreditrahmen erschöpft ist (beispielsweise durch die Ausgabe von ungedeckten Wechseln oder Schecks) der Verkäufer berechtigt, mit unmittelbarer Wirkung die Geschäftsbedingungen dahingehend zu ändern, dass für jede neue Lieferung Barzahlung verlangt wird und, falls notwendig, schriftlich vom Käufer angemessene Sicherheiten verlangt werden können.

Wenn der Käufer nicht mit den dann neuen Zahlungsbedingungen des Verkäufers einverstanden ist oder er nicht in der Lage ist, hinreichende Sicherheiten zu stellen, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen alle weiteren Lieferungen solange zurückstellen, bis alle Zahlungen vorgenommen und etwaige Sicherheiten vorgelegt wurden, und der Verkäufer kann gegebenenfalls laufende Produktbestellungen annullieren, ohne dass Anspruch auf irgendwelchen Ersatz besteht. Alle etwaigen Einsprüche des Käufers berechtigen diesen nicht zur Minderung des Kaufbetrages bzw. zu einer rückwirkenden Minderung von bereits fälligen Kaufbeträgen. Falls der Käufer die Produkte nicht zum vereinbarten Liefertermin aufgrund einer Tatsache abnimmt, die der Verkäufers nicht zu vertreten hat, ist der Verkäufer unverzüglich und ohne Inverzugsetzung oder sonstige Mitteilung berechtigt, dem Käufer Mehrkosten in Höhe von 0,5 % des erstellten Rechnungswertes der Produkte pro angefangener Woche ab dem ursprünglichen Liefertermin in Rechnung zu stellen. Hat der Käufer die Produkte nach einem Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach dem ursprünglichen Liefertermin nicht abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, vom Verkaufsvertrag zurückzutreten bzw. diesen aufheben zu lassen, ungeachtet der Anwendung der sich aus nachstehendem Vertragsabsatzes 9 ergebenden Bestimmungen.

 


6. HÖHERE GEWALT

Keine der Parteien ist haftbar gegenüber der anderen Partei für Vertragsverletzungen oder Verzug, die sich in Folge höherer Gewalt, Brand, Explosion, Streik, Aufruhr, Bürgerkrieg oder zwischenstaatlichem Krieg, Invasion, Epidemien, Sturmschaden, Erdbeben, der Weigerung von Behörden zur Ausstellung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen bzw. deren Entziehung ergeben, oder die aus einem Unvermögen resultieren, so dass einer oder mehrere Rohstoffe oder Komponenten von Dritten aufgrund höherer Gewalt nicht ausreichend zur Verfügung stehen können oder die von anderen Ursachen herrühren, die sich der Kontrolle einer der beiden beteiligten Parteien vollständig entziehen.

 


7. GEWÄHRLEISTUNG
 

7.1 Der Verkäufer gewährleistet , (i) dass zum Zeitpunkt der Produktlieferung die Produkte den Spezifikationen der Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung der üblichen Abweichungen entsprechen, welche mit bestehenden und allgemein anerkannten Euronormen und deren Anwendung auf die Produkte übereinstimmen, und (ii) dass für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Lieferdatum unter den nachstehend in den Geschäftsbedingungen aufgeführten Voraussetzungen kein Durchrosten an den Produkten auftritt.
 

7.2 Alle vom Verkäufer abgegebenen technischen Empfehlungen für den Gebrauch oder für den Gebrauchszeitraum der Produkte, gleich ob mündlicher oder schriftlicher Art, wurden nach bestem Wissen und Gewissen nach allgemein anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik abgegeben. Die Empfehlungen entbinden den Käufer keineswegs von seiner Pflicht, die vom Verkäufer gelieferten Produkte auf die Tauglichkeit und / oder Anwendbarkeit für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen und diese Überprüfung vor Gebrauch auszuführen. Gebrauch und Verarbeitung der Produkte für eine bestimmte Anwendung fallen demnach vollständig unter die alleinige Verantwortung des Käufers.
 

7.3 Garantiebedingungen Gewährleistung wird nur dann gegeben, wenn für den Umgang mit den Produkte oder Komponenten folgendes beachtet wird:
(i) Produkte oder Komponenten dürfen nur in der Originalverpackung nach Weisung des Verkäufers transportiert und gelagert werden (Weisungen betreffen unter anderem Aufbewahrung an einem sicheren Ort, Mindesttemperatur, max. Luftfeuchte, neutrale atmosphärische Bedingungen, etc.) oder, falls nichts näher angegeben ist, dürfen Produkte oder Komponenten nur in der Art und Weise behandelt werden, wie es allgemein Produkten der Art entspricht;
(ii) Anweisungen und Richtlinien des Verkäufers dürfen nur nach Absprache mit dem Verkäufer geändert werden bzw. müssen diese, falls eine Absprache nicht möglich ist, mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Umsicht aufgestellt werden, wie sie für Produkte der Art üblich ist;
(iii) Produkte und Komponenten dürfen nur nach den Anweisungen und Richtlinien des Verkäufers montiert werden (z. B. muss bei der Installation die Schutzfolie von 5 Paneelen vollständig beseitigt werden, damit etwaige Unregelmäßigkeiten entdeckt und gemeldet werden können) oder, falls keine Regelung besteht, muss das Produkt mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Umsicht behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich und anerkannt ist;
(iv) Produkte und Komponenten dürfen weder nach unsachgemäßem Transport noch nach unzulässigen Anpassmethoden, Änderungen oder unzulässigen Änderungsversuchen verarbeitet oder aufgestellt werden; Ver. 2008/1
(v) Produkte und Komponenten dürfen nur einem „normalen Gebrauch“ für den beabsichtigten Zweck unterliegen und dürfen nicht für andere Zwecke missbraucht, beschädigt oder unsachgemäß verwendet werden; Der hier verwendete Begriff „normaler Gebrauch“ bezeichnet eine regelmäßige, normale und routinierte Verwendung des Produktes, so wie vom Verkäufer beabsichtigt und / oder empfohlen;
(vi) Produkte und Komponenten müssen stets nach den Anweisungen des Verkäufers gewartet werden. Falls keine Anweisungen vorliegen, müssen Wartungsarbeiten mindestens nach den für Produkte dieser Art regelmäßigen Zeitabständen und nach üblicher Praxis stattfinden; Darüber hinaus und in Ergänzung der Regeln und gebräuchlichen Verfahren, die für Produkte dieser Art allgemeine Anwendung finden, müssen der Käufer und im Falle eines Weiterverkaufs dessen Kunde und der Endverbraucher Folgendes - unter Einhaltung aller Regeln des guten Sachverstandes und allen Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen bei der Ausführung der nachfolgenden Anweisungen - beachten:

(i) Nicht beschichtete Schneidkanten oder von Korrosion betroffene Produkte müssen sofort mit Materialien und gemäß Verfahren laut Anweisungen des Verkäufers behandelt werden. Zusätzlich müssen (ii) regelmäßig, aber mindestens einmal jährlich, die Produkte und die Verkleidung des Bauwerks überprüft werden, außerdem müssen (iii) die Produkte regelmäßig gereinigt werden, wobei bei der Reinigung nach den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers vorgegangen werden muss, oder, falls keine Anweisungen vorhanden sind, müssen die Produkte mit mindestens der gleichen Sorgfalt und Vorsicht behandelt werden, wie es allgemein für Produkte der Art üblich und anerkannt ist.

7.4 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden oder für Verlust der Produkte und Komponenten, die verursacht werden durch oder sich ergeben aus (i) Kondensbildung, Schimmel oder andere Fleckenbildung, die aus Lager- oder Aufbaubedingungen herrühren, die nicht mit den Richtlinien und Anweisungen des Verkäufers übereinstimmen bzw. die in Ermangelung dessen nicht den üblichen Richtlinien entsprechen, wie sie allgemein für Produkte der Art angewendet werden, oder (ii) Korrosion von unbehandelten Schneidkanten oder bei Korrosion bzw. Ablösung infolge von Einwirkungen auf die Produkte durch Beschichtungen, korrosive Stoffe und Gase, die Säuren, Basen oder Lösemittel enthalten oder abrasive Stoffe, oder (iii) Aussetzung an extreme Temperaturen, oder (iv) Verschleiß, oder (v) Korrosion oder andere Erscheinungen, die sich aus Ursachen ergeben, die innerhalb des Gebäudes zu suchen sind, oder die sich aus Verunreinigungen zwischen Übergängen oder durch abnormale atmosphärische Verunreinigungen infolge Kontakts mit aggressiven Dämpfen oder Chemikalien ergeben, oder (vi) dem Ausstoß von schädlichen Gasen, Dämpfen oder Chemikalien aus natürlichen bzw. künstlichen Quellen, die sich innerhalb von 500 Metern des Ortes befinden, wo das Produkt aufgestellt wurde, oder (vii) der Anhäufung von Schmutz oder stehendem Wasser auf Dächern und / oder unvollständig abgeschlossenen Übergangsflächen, wodurch Wasser und andere verunreinigende Stoffe gebunden werden, oder (viii) höherer Gewalt, wie vorstehend in Abschnitt 6 festgelegt, und somit aus Ereignissen wie beispielsweise Erdbeben, Hagel, Sturm, Orkane, Explosionen, Feuer, Aufruhr, Kriegshandlungen oder anderen Ereignissen der Art herrühren, die sich vollständig der Kontrolle und somit Haftung des Verkäufers entziehen, oder (ix) Untätigkeit auf Seiten des Käufers und Dritten, einschließlich u. a.der Arbeiter und Angestellten, Kunden, Vertreter, Frachtunternehmer und der Auftragnehmer des Kunden. Jedes von dritter Seite hergestellte und vom Verkäufer gelieferte Produkt, oder Komponenten davon, fallen unter die ursprüngliche Garantie des betreffenden Herstellers, und in der Sache wird vom Verkäufer die Gewährleistung gegeben, welche selbst dem Verkäufer durch diesen Hersteller gewährt wird.

7.5 Farben und Farbtöne
Sofern nicht schriftlich zusätzlich etwas anders vereinbart wurde, gewährleistet der Verkäufer nicht die Gleichmäßigkeit der Farben und Farbtöne. Selbst bei Lieferung einer Charge eines oder mehrerer Lieferanten können Farbunterschiede entstehen und sind vom Ersatz der Ware ausgeschlossen. Das gilt auch für Kantteile, Zubehör und bei Bestellung verschiedener Stahlstärken. Von Farbkennzahlen und / oder Farbfotos von Produkten in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien des Verkäufers werden nur nach den veröffentlichten Bezeichnungen aufgeführt und können von der realen Farb- und Farbtongebung abweichen.

7.6 Gewährleistungsansprüche auf Besserung oder Ersatz aufgrund von Gewährleistungsforderungen Gewährleistungsansprüche müssen binnen 24Stunden nach Mängelfeststellung schriftlich unter Angabe der näheren Umstände per Einschreiben mit Rückschein dem Verkäufer gegenüber geltend gemacht werden!!!

7.7 Gewährleistungsmaßnahmen
 

7.7.1 Maßnahmen für noch unverarbeitete oder noch nicht montierte Produkte.
Erkennt der Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung für das gelieferte Produkt oder eines Produktunterteiles an, behält er sich vor, auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen Abhilfe zu schaffen, indem (I) das Produkt oder das entsprechende Produktunterteil nachgebessert, korrigiert angepasst oder repariert wird (wie anbohren von Lufteinschlüssen): oder (II) indem das Produkt oder Komponenten ersetzt werden oder (III) indem der Kaufpreis erstatten wird oder, (II) wenn der Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig durch den Käufer bezahlt wurde, der Kaufpreis ermäßigt wird oder (v) der Kunde vom Kaufvertrag zurücktritt und die entsprechende Kaufsumme zurückerstattet bekommt.
Es muss mindestens ein Ersatzteil für das ursprüngliche Unterteil die entsprechende Funktion erfüllen können. Auszutauschende Produkte und / oder Komponenten gehen in das Eigentum des Verkäufers über und werden auf Verlangen des Verkäufers und auf seine Kosten und auf seine Gefahr vom Käufer zum Verkäufer zurückgesendet.

7.7.2 Die Nachbesserung, Anpassung und Korrektur von bereits montierten und verarbeiteten Produkten und / oder Komponenten, die der Gewährleistung unterliegen, deckt die Kosten für Material und Arbeit und verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungsdauer. Der Ersatz von bereits montierten und verarbeiteten Produkten und / oder Komponenten, die der Gewährleistung unterliegen, deckt die Kosten für Material und Arbeit ab und verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungsdauer.

7.7.3 Rückversand von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer und wieder zurück an den Käufer
(a) Mangelhafte Produkte oder Komponenten dürfen unter keinen Umständen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vom Käufer zurückgesendet werden.
(b) Vor dem Rückversand von mangelhaften Produkten oder Komponenten an den Verkäufer bestimmt der Verkäufer in Rücksprache mit dem Käufer, ob der Austausch oder die Nachbesserung des Produktes am Verarbeitungsort oder beim Verkäufer oder bei einem von ihm beauftragten Dritten ausgeführt wird .
(c) Falls ein Ersatz oder eine Nachbesserung sich als nicht nötig herausgestellt haben, werden die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung für das angeblich schadhafte Produkt oder Produktteil vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. Diese Kosten werden vom Verkäufer rückerstattet, wenn die Notwendigkeit einer Besserung oder eines Austausches belegt werden kann.

7.8.1 Die in Abschnitt 7.7.1 aufgeführten Maßnahmen stellen die alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe des Käufers und die alleinigen und ausschließlichen Haftpflichten des Verkäufers im Rahmen der ihm obliegenden Gewährleistung dar, die in keinem Fall über den Verkaufspreis der ersetzten Produkte hinausgehen können und eine Übernahme jeglicher Kosten für abgeleitete Schäden ausgeschlossen ist.

7.8.2 Die sich aus Abschnitt 7.7.2 ergebenden Maßnahmen stellen lediglich eine Richtschnur für zusätzliche Kosten der vorgenommenen Montage- und Demontagekosten dar, sie orientieren sich an marktgängigen Kostensätzen, wenn feststeht, dass kein Mangel bestand bzw. nicht vor der Montage oder Installation des Produkts feststellbar war, und unter der Bedingung, dass der Käufer eindeutig seiner Schadenbegrenzungspflicht nachkam und alle Montagevorschriften gewissenhaft ausgeführt hat, wobei ausdrücklich Ersatz für abgeleitete Schäden ausgeschlossen wird.

7.9 Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Gewährleistungen gelten nicht für vom Käufer gekaufte Produkte, die für den Käufer schon sichtbare Schäden und Mängel aufwiesen und / oder für Produkte, die vom Verkäufer als „zweite Wahl“ angeboten bzw. verkauft wurden.

 


8. REKLAMATIONEN


8.1 Der Käufer hat zum Zeitpunkt der Lieferung die Produkte augenblicklich auf richtige Stückzahl, Abmessungen und Gewicht hin zu überprüfen und er muss einen Abgleich der Lieferdaten mit der Auftragsbestätigung vornehmen sowie die Produkte auf sichtbare Schäden hin untersuchen, diese auf dem Lieferschein vermerken und gegenzeichnen lassen. Eine vorbehaltlose Anerkennung durch den Käufer bedeutet, dass die von ihm anerkannte Lieferung vollständig der Auftragsbestätigung entspricht. Falls vom Käufer insofern Vorbehalte bestehen, als dass der Inhalt der Lieferung von der
Auftragsbestätigung abweicht, erfolgt nach ausführlicher und begründeter Reklamation in Form eines Einschreibens mit Rückschein an den Verkäufer eine Nachlieferung innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung des Produktes.

8.2 Werden die Produkte nicht auf Kosten und/oder auf Gefahr des Käufers versendet, so hat dieser im Falle von Verlust von und/oder Transportschäden an den Produkten eine begründete und ausführliche Reklamation per Einschreiben an den Verkäufer (bzw. bei Transporten gemäß CMR an den Transporteur) zu richten.

8.3 Bemängelte Produkte sind dem Verkäufer kostenlos zur Verfügung zu halten, um ihm eine Bestandsaufnahme in gerichtlichem oder außergerichtlichem Rahmen zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung an den Verkäufer zurückgeschickt werden.

 


9. KAUFRÜCKTRITT


9.1 Wenn (i) vom oder gegen den Käufer ein Insolvenzantrag eingereicht wurde, oder (ii) wenn der Käufer insolvent bzw. (iii) für zahlungsunfähig erklärt wird oder seine Kreditwürdigkeit infolge der Ausgabe von ungedeckten Schecks oder Wechseln beschädigt ist oder (iv) wenn vom oder gegen den Käufer Verfahren eingeleitet werden, welche auf die Bestellung eines Konkursverwalters hinauslaufen, eine Zwangsliquidation, eine Firmenauflösung, eine Umschuldung oder andere gleichartige oder ähnliche Maßnahmen zur Folge haben, oder (v) wenn der Käufer nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachzukommen, oder (vi) wenn festgestellt wird, dass die Mehrheitskontrolle über die Gesellschafterstruktur des Käufers nicht mehr länger durch die Anteilseigner wahrgenommen wird, welche noch zum Zeitpunkt der Kaufübereinkunft bestand und somit die Belange des Verkäufers beeinträchtigt werden können, hat dieser nach eigenem Ermessen entweder das Recht, den Verkauf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung der Geschäftsbeziehung gegen Barzahlung vorzunehmen oder vom Verkauf zurückzutreten. Im letzten Fall wird die Verkaufsvereinbarung automatisch und ohne vorhergehende Inverzugsetzung oder Kündigung mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben sobald der Verkäufer seinem Willen zum Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlichen Ausdruck verliehen hat.

Falls der Verkäufer die Produkte schon an den Käufer ausgeliefert hat, ist der Verkäufer vorbehaltlos dazu berechtigt, außergerichtlich erneut in den Besitz der identifizierbaren Produkte zu gelangen, wobei der Käufer oder dessen Insolvenzverwalter, Liquidator oder Bevollmächtigter den Verkäufer bei der Ausführung der Wiederinbesitznahme der Produkte zu unterstützen hat.


9.2 Falls der Käufer einen Kaufauftrag annuliert, ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer eine pauschale Verkaufsausfallentschädigung von 20 % der Kaufauftragssumme zu zahlen, vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers eine höheren Schadensausfallsumme zu fordern, wenn für letzteren Fall der Verlust nachgewiesen wird. Wenn der Käufer eine bereits gefertigte Bestellung nicht abnimmt, ist der Käufer verpflichtet, unbeschadet des Rechts auf Umschlagvergütung für höchstens neunzig (90) Tage die volle Auftragssumme an den Verkäufer als pauschale Entschädigung zu zahlen. Bereits vom Verkäufer erhaltene Zahlungsvorschüsse auf Ver. 2008/1

General Conditions of Sale, Trier Insulated Panels GmbH, Föhren (Local Court of Wittlich, company no. 43988)
(Last Update: 06.12.2024)

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